Warum darf die Schufa meine Daten speichern?
Die Regelungen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bilden die Rechtsgrundlage für die Speicherung von persönlichen Daten. Dies gilt auch für Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Holding AG – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten innerhalb der europäischen Union. Sie wurden geschaffen, um den Gesetzesdschungel der Mitgliedstaaten der europäischen Union zum Thema Datenschutz zu vereinheitlichen. Meist wurden alte Normen der Mitgliedstaaten angepasst und wirken nun mit der DSGVO zusammen. Dies geschah auch in Deutschland mit der Einführung des BDSG-neu, welches als lex specialis die Regelungen der DSGVO weiter konkretisiert.
Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schufa Eintrags
Die Schufa Holding AG beruft sich bei der Speicherung der Daten der Verbraucher unter anderem auf den Artikel 6 der DSGVO. So heißt es in Artikel 6 II a): “Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben”. Das Verbraucher der Verarbeitung zustimmen ist oft der Fall. So kennen es wohl viele bei Abschluss eines Vertrages auch eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten bei der Schufa vorgelegt zu bekommen und in den meisten Fällen auch zu unterzeichnen.
Weitere Voraussetzungen können aus Artikel 6 I f) DSGVO hergeleitet werden. Dieser Artikel erlaubt die Verarbeitung von Daten “zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten”. Die Schufa gibt an, dass sie im deutschen Wirtschaftssystem einen wichtigen Zweck erfüllt, in dem sie die Wirtschaftssubjekte vor Ausfallrisiken möglicher Vertragspartner warnt. Daraus wird geschlussfolgert, dass die Schufa somit dem Schutz der Gesamtwirtschaft und damit auch der Wahrung von berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten dient.
Ergänzend hierzu kann sich an § 31 BDSG orientiert werden. Dieser regelt, dass Wahrscheinlichkeitswerte (Score Werte) in Bezug auf fällige Forderungen von der Schufa nur genutzt werden dürfen, wenn sie entweder rechtskräftig tituliert sind (§ 31 II Nr. 1 BDSG), die Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle eingetragen wurde (§ 31 II Nr. 2 BDSG), die Forderung vom Betroffenen ausdrücklich anerkannt wurde oder das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis “ aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung. In § 31 II Nr. 4 BDSG wird geregelt, wann nach Mahnungen Einträge vorgenommen werden dürfen. Insbesondere dieser Punkt führt oft zu Ärger bei Mandanten, die vorgeben nicht richtig gemahnt geworden zu sein. Laut Gesetz muss der Schuldner mindestens zweimal gemahnt worden sein, die erste Mahnung hierbei mindestens vier Wochen zurückliegen und der Schuldner im Zuge der Mahnungen über die mögliche Übermittlung an die Schufa unterrichtet worden sein. Hinzu kommt hierbei, dass der Schuldner die Forderung nicht bestritten haben darf. Sollten Betroffene also eine Mahnung über eine Forderung erhalten haben, die nicht nachvollziehbar ist, ist es ratsam diese Forderung bei der Gegenseite zu bestreiten und zur Klärung den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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Valentin Markus Schulte
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