Beschränkungen des Wettbewerbs und seine Folgen
Wettbewerb belebt das Geschäft – Kräftemessen der Wirtschaft, wie wirken sich Wettbewerbsbeschränkungen aus? Was ist Wettbewerb? – von Valentin Markus Schulte, Volkswirt aus Berlin
Der Bäcker von nebenan macht seine Brötchen von Hand, steht im Wettbewerb mit dem Fabrikbesitzer, der für die Herstellung seiner Produkte Maschinen hat und seine Ware im Supermarkt verkauft. Oder wer ein neues Auto kauft steht vor der Wahl der Qual der zahlreichen Autohäuser. Aus volkswirtschaftlicher Sicht handelt es sich beim Wettbewerb um den Prozess der Rivalität zwischen Nachfragern und Anbietern. Für diesen Prozess ist die Existenz von funktionierenden Märkten zwingend notwendig. Ein funktionierender Wettbewerb selektiert die Unternehmen, welche am Markt auf Grundlage ihrer Effizienz aktiv sind.
Da für Unternehmen Anreize bestehen den Wettbewerb zu beschränken und sich z.B. mithilfe eines Monopols oder Kartells gegenüber den anderen Marktteilnehmern besser zu stellen, hat der Staat mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Regelungen für den Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs geschaffen.
Dimensionen der Wettbewerbsbeschränkungen
Wettbewerbsbeschränkungen werden in drei verschiedene Arten unterteilt. Die horizontale Beschränkung bezieht sich auf die gleiche Wirtschaftsstufe und oder den gleichen relevanten Markt. Die vertikale Wettbewerbsbeschränkung kommt zwischen aufeinanderfolgenden Wirtschaftsstufen zum Einsatz. Die diagonale Wettbewerbsbeschränkung bezieht sich auf Beschränkungen, welche sich weder auf den gleichen relevanten Markt noch auf aufeinanderfolgende Wirtschaftsstufen beziehen.
Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen in der Praxis
Das Kräftemessen in der Wirtschaft: schneller, schlauer, lustiger – wer ist besser? Unternehmen nutzen unterschiedliche Strategien, um sich Vorteile am Markt zu sichern.
1. Verhandlungsstrategie
Bei der Verhandlungsstrategie steht Unternehmen die Entscheidung offen, entweder horizontal oder vertikal, miteinander zu verhandeln. Bei horizontaler Verhandlung entstehen Kartelle, die das Marktergebnis beziehungsweise den Preis beeinflussen und zur Verringerung des Wettbewerbsdrucks zwischen den Partnern führen.
Kartelle sind nach der Art der Aktionsparameter zu klassifizieren. Preiskartelle sprechen einen gemeinsamen Preis ab, während Mengenkartelle sich über die produzierte Menge einigen. Konditionenkartelle legen eine einheitliche Anwendung von Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen fest. Produktionskartelle regeln die Produktarten und Produktmerkmale sowie das Produktionsverfahren einheitlich. Submissionskartelle sprechen sich untereinander bei der Abgabe von Angeboten auf öffentliche Ausschreibungen ab. Bei Preis- und Mengenabsprachen handelt es sich um Hardcore Kartellen, die den Wettbewerb stark beschränken und somit vom Staat schnell zu unterbinden sind.
Bei vertikaler Verhandlung entstehen beispielsweise Preisbindung und Preisempfehlung zwischen aufeinanderfolgenden Wirtschaftsstufen. Zum Beispiel wird der Wiederverkäufer vom Hersteller zur Einhaltung eines bestimmten Wiederverkaufspreises verpflichtet.
Diese Absprachen zwischen Unternehmen sind nach § 1 GWB verboten und führen nach § 33 GWB zu einem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.
2. Behinderungsstrategie
Unternehmen wenden die Behinderungsstrategie an, indem sie versuchen Wettbewerber zu behindern oder vom Markt zu verdrängen. Mittel sind der Boykott oder die Lieferverweigerung. Hierbei werden vertikal angeordnete Unternehmen oder Wirtschaftsstufen behindert und zu einem bestimmten Preis gezwungen oder vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen. Ein Beispiel für einen Boykott wäre ein Automobilhersteller, welcher von einem Zulieferer ein Produkt bezieht, das er weiterverarbeitet. Dieser Automobilhersteller hat einen Konkurrenten, der vom gleichen Zulieferer Produkte bezieht. Der Automobilhersteller überzeugt in Verhandlungen den Zulieferer, seinen Konkurrenten nicht mehr zu beliefern, um dessen Position zu schwächen.
Eine eitere Behinderungsstrategie ist die Beschränkung des Zugangs zum eigenen Netz (Strom, Bahn oder andere), damit werden Konkurrenten geschwächt oder vom Eintritt in den Markt abgehalten.
Auch diese Behinderung von Marktteilnehmern ist nach § 18 ff. GWB verboten und führt wiederum zu einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB.
3. Die Konzentrationsstrategie
Diese Kategorie bezieht sich auf die Konzentration des Umsatzes am Markt, der auf wenige Unternehmen verteilt ist. Unternehmen steigern ihre Marktkonzentration entweder extern oder intern, beziehungsweise regen das Wachstum extern oder intern an. Zu externem Unternehmenswachstum kommt es, wenn sich Unternehmen zusammenschließen (fusionieren) oder andere Unternehmen kaufen. Internes Unternehmenswachstum entsteht, wenn ein Unternehmen viel effizienter oder innovativer als seine Konkurrenten ist und somit im Laufe der Zeit mehr Marktanteile für sich gewinnt.
Hierbei ist rechtlich im Einzelfall zu prüfen, ob und in welcher Form eine Marktkonzentration vorliegt und diese den freien Wettbewerb am Markt beeinträchtigt.
Fazit: Wettbewerb ist entscheidend für neue Ideen, Produkte und Technologien – fairer Wettstreit belebt den Markt.
Kunden wählen aus der Vielfalt des Angebots und bestimmen den Markt. Wettbewerb belebt das Geschäft. Die drei genannten Strategien zielen darauf ab den funktionierenden Wettbewerb einer Volkswirtschaft zu beschränken. Der Staat und seine Aufsichtsbehörden sind verpflichtet dem entgegenwirken und die Wettbewerbsbeschränkungen rigoros zu unterbinden.
V.i.S.d.P.
Valentin Markus Schulte
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